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   BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17   

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https://dejure.org/2017,53726
BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17 (https://dejure.org/2017,53726)
BVerwG, Entscheidung vom 21.12.2017 - 2 B 36.17 (https://dejure.org/2017,53726)
BVerwG, Entscheidung vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 (https://dejure.org/2017,53726)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber einem Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber einem Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen

  • rechtsportal.de

    Dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit gegenüber einem Beamten bei einem Postnachfolgeunternehmen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerwG, 09.04.2014 - 2 B 107.13

    Divergenz; Gesetzesfassung; Neufassung; Gesetzesänderung; Übergangsgebührnisse;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17
    Der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO setzt voraus, dass die Rechtssache eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - konkrete, in dem zu entscheidenden Fall erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die bislang höchstrichterlich nicht geklärt ist und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Rechtsfortbildung der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9 m.w.N.).

    Die Entscheidungen müssen dasselbe Gesetz und dieselbe Fassung des Gesetzes zum Gegenstand haben (BVerwG, Beschluss vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 ff.).

  • BVerwG, 19.08.1997 - 7 B 261.97

    Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der Grundsatzbedeutung -

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 19.05.2016 - 2 C 14.15

    Beamter; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Zuweisung;

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17
    a) Soweit sich dem Beschwerdevorbringen der Sache nach die Rechtsfrage entnehmen lässt, ob die dauerhafte Zuweisung einer Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen nach § 4 Abs. 4 PostPersRG als Dauerverwaltungsakt zu werten und deshalb nicht einheitlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung zu kontrollieren ist, hat der Senat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 30).
  • BVerwG, 25.05.2012 - 2 B 133.11

    Außerdienstlicher Besitz kinderpornografischen Materials; Dienstbezug

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17
    Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den Bedeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14 und vom 25. Mai 2012 - 2 B 133.11 - NVwZ-RR 2012, 607 Rn. 5).
  • BVerwG, 17.01.1995 - 6 B 39.94

    Kriterien einer ordnungsgemäßen Bewertung von Prüfungsleistungen durch die Prüfer

    Auszug aus BVerwG, 21.12.2017 - 2 B 36.17
    Die Behauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die eines der genannten divergenzfähigen Gerichte aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge dagegen nicht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. Januar 1995 - 6 B 39.94 - Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 342 S. 55).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 25.18

    Unmittelbare Anwendbarkeit des GUVG BB § 2 Abs 1 bei Einladung zur

    Der Begründung des angefochtenen Urteils (Urteilsabdruck S. 7, 2. Absatz) kann bereits die Aufstellung eines von den bereits zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" die Rede ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 12 N 24.18

    Unmittelbare Anwendung von GUVG BB, Fassung: 1995-03-13 § 2 Abs 1 für die

    Der Begründung des angefochtenen Urteils kann bereits die Aufstellung eines von den zitierten Urteilen des 9. Senats des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 12. November 2008 (OVG 9 B 36.08 u.a.) abweichenden Rechtssatzes nicht entnommen werden (vgl. zu den Darlegungsanforderungen einer Divergenzrüge: BVerwG, Beschluss vom 21. Dezember 2017 - 2 B 36.17 -, juris Rn. 15 m.w.N.), zumal diese Entscheidungen zur Rechtslage vor dem 1. Januar 2009 ergangen sind und in den Darlegungen des Klägers undifferenziert die Rede von "Beitragsanspruch", "Beitragsschuld" und "Beitragslast" ist, das Oberverwaltungsgericht sich aber nur zur Entstehung des Beitragsanspruchs und zu dessen "danach" erfolgter ordnungsgemäßer Erhebung geäußert hat, ohne für letztere einen rechtlich verbindlichen Zeitpunkt zu benennen.
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